Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 102a

§ 102a – Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall

Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Geldleistungen werden auch nach dem Todesmonat der berechtigten Person ausgezahlt.
  • Diese Regelung betrifft Zeiträume nach dem Tod.
  • § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet Anwendung.
  • Die Bestimmungen des Sechsten Buches gelten entsprechend.
  • Es handelt sich um eine spezifische Regelung für Geldleistungen.