Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 102a
§ 102a – Rücküberweisung und Erstattung im Todesfall
Für Geldleistungen nach diesem Buch, die für Zeiträume nach dem Todesmonat der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, ist § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Geldleistungen werden auch nach dem Todesmonat der berechtigten Person ausgezahlt.
- Diese Regelung betrifft Zeiträume nach dem Tod.
- § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet Anwendung.
- Die Bestimmungen des Sechsten Buches gelten entsprechend.
- Es handelt sich um eine spezifische Regelung für Geldleistungen.